Aktualisierung des SECO-Merkblatts "Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz"
In den meisten Unternehmen wurde die Arbeit wieder aufgenommen. Die vorherige Normalität ist jedoch nach wie vor nicht wiederhergestellt und im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber weiterhin besondere Verpflichtungen.
Gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11) und Artikel 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeitenden und die Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind. Das SECO und das WBF stellen auf ihren Webseiten aktuelle Merkblätter zur Verfügung, die die Schutzmöglichkeiten aufzeichnen.