Coronavirus

Seit dem 1. April 2022 sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Bis im Frühling 2023 ist eine Übergangsphase mit erhöhter Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit angezeigt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ist in den nächsten Monaten wenig wahrscheinlich. Der weitere Verlauf der Covid-19-Pandemie lässt sich aber nicht zuverlässig abschätzen. Das Coronavirus Sars-CoV-2 wird höchstwahrscheinlich nicht verschwinden, sondern endemisch werden; es ist damit zu rechnen, dass es auch in Zukunft zu saisonalen Erkrankungswellen kommt. Bund und Kantone planen eine Übergangsphase bis zum Frühling 2023, in der eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit notwendig bleiben.

Kurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe

Achtung: Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht.

Regelungen zum Voranmeldeverfahren:

  • Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Die Voranmeldefrist ist bis Ende 2022 aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022. Damit werden Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal 31.12.2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.

Regelungen zum Abrechnungsverfahren:

  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService stehen ab Ende April auf www.arbeit.swiss zur Verfügung.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes - während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit - angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug ge-bracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt bis 30.06.2022 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.

Informationen zu spezifischen Zielgruppen:

  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende gilt bis Ende 2022.
  • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch mehr auf KAE.