Bundesrat setzt Änderungen von Verordnungen im Energiebereich in Kraft
Der Bundesrat hat Änderungen der Energieförderungsverordnung beschlossen. Diese Änderungen treten mehrheitlich per 1. Juli 2023 in Kraft. Sie verbessern unter anderem die Unterstützung bestehender Stromproduktionsanlagen. Weiter setzt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Änderung der «Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung» in Kraft, die ab 2027 die quartalsscharfe Stromkennzeichnung einführt.
Der Referenz-Marktpreis für Stromproduktionsanlagen aus erneuerbaren Energien (ausser Photovoltaik), die mit einer Einspeisevergütung (KEV) gefördert werden, wird seit Anfang 2022 monatlich berechnet (davor vierteljährlich). Grund für diese Umstellung war der systematische Nachteil der vierteljährlichen Berechnung insbesondere für Kleinwasserkraft-, aber auch für Windenergie- und Biomasseanlagen. Trotz dieser Umstellung kommt es bei einigen Wasserkraftanlagen immer noch zu finanziellen Einbussen bei der Einspeisevergütung, da sich bei diesen Anlagen im Herbst und Frühling die Strompreise und Produktion häufig gegenläufig entwickeln. Neu wird nun bei allen Technologien der Referenz-Marktpreis volumengewichtet berechnet (analog zur Berechnungsmethode für die Photovoltaik). Im Durchschnitt führt diese Methodik für die Anlagenbetreiber weder zu Verlusten noch zu Gewinnen. Um eine weitere Vereinheitlichung zu gewährleisten, wird zudem der Referenz-Marktpreis für Photovoltaikanlagen neu ebenfalls monatlich (bisher vierteljährlich) berechnet.
Damit Anlagenbetreibern in der Direktvermarktung aus den Vermarktungskosten kein Nachteil gegenüber der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis entsteht, wird ihnen ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Die aktuelle Berechnungsmethode zur Ermittlung des Bewirtschaftungsentgelts deckt die gestiegenen Ausgleichsenergiekosten nicht ab und die Anlagenbetreiber haben seit dem letzten Jahr teils erhebliche finanzielle Einbussen erlitten. Deshalb wird das Bewirtschaftungsentgelt nicht mehr wie bisher fix festgelegt, sondern variabel ausgestaltet. So fliessen die tatsächlichen Ausgleichsenergiepreise in die Berechnung ein. Die Anpassung wird bereits rückwirkend auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Die Stromkennzeichnung erfolgt heute auf Jahresbasis. Für die Kennzeichnung des Stromverbrauchs im Winter dürfen daher auch Herkunftsnachweise (HKN) aus der Sommerproduktion verwendet werden. Das ist künftig nicht mehr möglich: Mit der revidierten HKSV wird auf eine quartalsscharfe Stromkennzeichnung umgestellt. Für den in einem Kalenderquartal gelieferten Strom dürfen nur HKN verwendet werden, die im gleichen Quartal für die Stromproduktion ausgestellt wurden. Damit wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet und die Stromkennzeichnung wird für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher transparenter. Die neuen Vorgaben gelten ab 2027. Damit haben die betroffenen Akteure genügend Zeit, ihre Prozesse, Tarife und Produkte entsprechend anzupassen.