Bundesrat setzt Unternehmensentlastungsgesetz in Kraft
Der Bundesrat setzt das Unternehmensentlastungsgesetz gestaffelt in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Regulierungskosten der Unternehmen zu senken und die Digitalisierung von Behördenleistungen zu fördern.
Am 1. April 2024 treten - mit Ausnahme von Artikel 11 - die Artikel 9 bis 18 des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG) Regelungen über die zentrale elektronische Plattform zur Erbringung von Behördenleistungen in Kraft. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Bearbeitung von Personendaten. Diese sind für den laufenden Betrieb und Ausbau von EasyGov erforderlich.
Artikel 11 UEG verpflichtet Bundesbehörden, kantonale Behörden und mit Verwaltungsaufgaben betraute Dritte (beim Vollzug von Bundesrecht) dazu, digitale Behördenleistungen auf EasyGov zugänglich zu machen. Da diese Bestimmung eine konkretisierende Verordnung erfordert, wird Artikel 11 UEG mit der dazugehörenden Verordnung voraussichtlich im 2026 in Kraft gesetzt.
Am 1. Oktober 2024 treten die Artikel 1 bis 8 UEG in Kraft. Diese beinhalten insbesondere die obligatorische Prüfung von Entlastungsmöglichkeiten und Regulierungskostenschätzungen bei neuen Erlassen, die Überprüfung von Entlastungspotenzial bei bestehenden Regulierungen (sog. Bereichsstudien) und ein Monitoring. Grund für die spätere Inkraftsetzung sind zusätzliche Vorgaben für erläuternde Berichte zu Vernehmlassungen und für Botschaften des Bundesrates. Die Vorlaufzeit ermöglicht die Umsetzung dieser Vorgaben und die notwendigen zusätzlichen Abklärungen bei laufenden Rechtsetzungsvorhaben.
Ferner hat der Bundesrat als Teil der Umsetzung des UEG die Organisationsverordnung des WBF anpasst. Dabei wurde dem SECO die Verantwortung übertragen, die Regulierungsbelastungen der Unternehmen im Sinne eines Monitorings zu überwachen. Ausserdem wurden die Richtlinien des Bundesrates zu Regulierungsfolgenabschätzungen an die neuen Vorgaben des UEG angepasst.
Quelle: WBF