Bundesrat setzt Verordnung zur Wasserkraftreserve in Kraft
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve verabschiedet. Diese Reserve dient dazu, die Energieversorgung der Schweiz für die kritische Phase gegen Ende Winter zu stärken. Als nächstes wird Swissgrid die Ausschreibung für die Wasserkraftreserve starten: Betreiber von Speicherkraftwerken können ab Oktober ihre Angebote einreichen. Wer den Zuschlag bekommt, hält gegen Entgelt eine bestimmte Menge Wasser zurück. Diese Reserve kann bei Bedarf gezielt zur Stromerzeugung abgerufen werden. Die Verordnung ist bis Mitte 2025 befristet, sie wird dann von einer gesetzlichen Regelung abgelöst.
Der Krieg in der Ukraine wirkt sich in ganz Europa auf die Energieversorgung aus. Die europäischen Grosshandelsmärkte für Strom und Gas reagieren mit starken Preisausschlägen. Davon ist auch die Schweiz betroffen. Der Bundesrat hat daher verschiedene Massnahmen beschlossen, um die Versorgungssicherheit zu stärken und Engpässe im Winter damit möglichst zu vermeiden. Dazu gehört auch die Wasserkraftreserve. Bereits im Februar hatte der Bundesrat entschieden, die im Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vorgeschlagene Lösung per Verordnung vorzuziehen, damit sie bereits für den kommenden Winter zur Verfügung steht. Das Gesetz wird derzeit im Parlament beraten.
Die vom Bundesrat beschlossene Verordnung entspricht weitgehend der Regelung, die mit dem Gesetz vorgesehen ist. Die wenigen Abweichungen betreffen etwa die Beschränkung der Energiereserve auf Speicherseen, im Gesetz sind auch andere Technologien erwähnt.
Wie funktioniert die Wasserkraftreserve?
Die Wasserkraftreserve ist eine Versicherung, die ausserhalb des Marktes bereitsteht. Sie darf nur genutzt werden, um kritische Engpässe zu überbrücken, die der Markt selbst nicht bewältigen kann, etwa gegen Ende Winter, wenn der Stromverbrauch unerwartet hoch, Stromimporte stark eingeschränkt und die inländischen Kernkraftwerke reduziert verfügbar wären. Für einen solchen Fall steht die Energie aus der Wasserkraftreserve zur Verfügung.
Die Wasserkraftreserve ist die eine wichtige Absicherung, die der Bundesrat schafft. Eine zweite wichtige Absicherung sind Reservekraftwerke, die mit Gas, Öl oder Wasserstoff betrieben werden können. Dazu hat der Bund letzte Woche mit der Firma GE Gas Power einen Vertrag unterzeichnet. Diese zweite Absicherung durch Reservekraftwerke steht ebenfalls schon auf Ende des kommenden Winters zur Verfügung. Der Einsatz beider Reserven erfolgt koordiniert: Die heute beschlossene Verordnung wird in den kommenden Wochen daher noch entsprechend ergänzt.
Die Wasserkraftreserve wird im Rahmen von Ausschreibungen gebildet. Dabei können sich Betreiber von Speicherkraftwerken gegen ein Entgelt freiwillig zur Vorhaltung von Energie bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt verpflichten.
Der Bundesrat hat die Grundsätze der Dimensionierung der Reserve festgelegt: Sie soll im definierten Zeitraum nicht die ganze Versorgung decken, sondern eine allfällige Lücke füllen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) hat am 23. August 2022 die Eckwerte der Ausschreibung festgelegt. Sie ist auch für die Überwachung zuständig. Die Ausschreibung wird durch die nationale Netzgesellschaft Swissgrid abgewickelt. Laut der ElCom soll die Energie vom 1. Dezember 2022 bis am 15. Mai 2023 vorgehalten werden. Die Wasserkraftreserve ist so dimensioniert, dass damit einige wenige Wochen überbrückt werden können.
Die Kosten tragen über das Netznutzungsentgelt alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Aufgrund der momentan teils massiven Preisschwankungen können die Preise der Angebote in der Ausschreibung sehr hoch sein. Die Kosten für eine Wasserkraftreserve von 500 GWh für den Winter 2022/2023 werden derzeit grob auf 650 bis 750 Millionen Franken geschätzt – dieser Betrag könnte aber bei anhaltender Anspannung im Markt ansteigen. Umgelegt auf den Schweizer Stromverbrauch erhöht sich das Netznutzungsentgelt bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern damit um rund 1,2 Rappen pro Kilowattstunde.
Für den Fall, dass nach Abschluss der Ausschreibung zu wenig Angebote vorliegen oder diese so teurer wären, dass die Reserve nicht zu angemessenen Kosten angeboten würde, kann das UVEK die Betreiber geeigneter Kraftwerke gegen ein hoheitlich festgelegtes Entgelt zur Reservevorhaltung verpflichten.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Eckwerte sollen am 3. Oktober 2022 formell erlassen werden. So kann die Reserve rechtzeitig ausgeschrieben, beschafft und für den Winter 2022/2023 bereitgestellt werden.