Coronavirus - Klare Fristen für Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
Der Bundesrat hat die «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» angepasst, um die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs zu präzisieren. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz muss somit bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden. Ab diesem Datum können auch keine rückwirkenden Neuberechnungen mehr verlangt werden.
Der Corona-Erwerbsersatz für Eltern, die während der Schulschliessung ihre Kinder betreuen mussten, für Menschen in Quarantäne sowie für selbständig Erwerbstätige ist in der «Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall» geregelt. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten bis zum 16. September 2020. Der Bundesrat hat nun geregelt, dass ab diesem Datum keine neuen Ansprüche gestützt auf diese Verordnung mehr geltend gemacht werden können. Anmeldungen für einen Leistungsbezug müssen daher bis am 16. September 2020 eingereicht werden.
Für die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes von Selbständigerwerbenden stellen die Ausgleichskassen grundsätzlich auf das Einkommen ab, das als Basis für die provisorischen Beitragszahlungen für das Jahr 2019 herangezogen wurde (Akonto-Beiträge für 2019) bzw. auf die aktuellste definitive Beitragsverfügung. Eine rückwirkende Anpassung des bereits verfügten Corona-Erwerbsersatzes, weil inzwischen eine neuere definitive Steuerveranlagung vorliegt, ist nach dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung am 16. September 2020 ausgeschlossen.