Coronavirus: Vorübergehender Verzicht auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen
An seiner Sitzung vom 29. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden. Die Regelung ist zeitlich beschränkt und ergänzt die bereits beschlossene Massnahme der zinsfreien Zahlungsaufschübe für Unternehmen in Liquiditätsengpässen.
Die Sozialversicherungen der ersten Säule AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung ALV basieren auf dem Umlageverfahren. Die Arbeitgeber haben die Lohnbeiträge grundsätzlich monatlich an die Ausgleichskassen zu überweisen, Selbstständige bezahlen ihre Beiträge vierteljährlich. Die Ausgleichskassen setzen die eingenommenen Beiträge umgehend zur Finanzierung der laufenden Leistungen ein. Deshalb stellen sie auch in der Corona-Krise monatlich Beitragsrechnungen aus. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, müssen normalerweise Verzugszinsen bezahlt werden.
Um die Unternehmen und Selbstständigen in der ausserordentlichen Lage zu entlasten, verzichten die Sozialversicherungen AHV, IV, EO und ALV für die Dauer bis zum 30. Juni generell auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen. Die Massnahme gilt rückwirkend ab dem 21. März. Die Beiträge bleiben aber geschuldet und müssen vollständig bezahlt werden. Ab dem 1. Juli 2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin ausstehende Beitragszahlungen wieder Mahnungen ausstellen und bei Nichtbezahlung nötigenfalls die Betreibung einleiten.
Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, haben bereits seit dem 20. März die Möglichkeit, bei ihrer Ausgleichskasse einen verzugszinsfreien Zahlungsaufschub zu beantragen. Sie müssen sich dabei zu regelmässigen Ratenzahlungen verpflichten. Diese Möglichkeit, eine Ratenzahlung der geschuldeten Beiträge zu beantragen, bleibt weiterhin bestehen und ist bis am 20. September 2020 zinsfrei.