Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
Ein Arbeitgeber hat einen potenziellen Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung mehrere Tage beschäftigt. Der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber versichert, dass er im Besitz einer Bewilligung sei und als Elektriker in der Schweiz Berufserfahrung habe. Dies stellte sich im Nachhinein als falsch heraus und der verantwortliche Arbeitgeber wurde verurteilt.
Das Bild zeigt zwei Bronzefiguren beim Fischen in Búzios, Brasilien.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Bei einer Baustellenkontrolle hat die zuständige Kontrollbehörde festgestellt, dass ein potenzieller Mitarbeiter mehrere Tage ohne Arbeitsbewilligung auf einer Baustelle gearbeitet hat. Das Elektroinstallationsunternehmen wollte sich vor Einholung einer Bewilligung und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vergewissern, dass der Mitarbeiter den Anforderungen genügt und testete den Bewerber. Der Elektroinstallateur hatte dem Bewerber geglaubt, dass er eine Bewilligung habe. Im Nachhinein stellte sich dies aber als falsch heraus.
Der verantwortliche Arbeitgeber wurde wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 300 (= CHF 12 000) bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Hinzu kam eine Verurteilung zur Übernahme der Urteilsgebühr und der Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2400.
Rechtsanwalt half auch nichts
Der fehlbare Elektroinstallateur erhielt einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zugestellt und wehrte sich vergebens dagegen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sehr streng und bejaht auch bei kurzen (unentgeltlichen) Tätigkeiten die Einstufung als Erwerbstätigkeit. Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle (Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [KIGA]) entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gilt. Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Als Faustregel gilt: Probearbeiten sind bewilligungsfrei, wenn sie die Dauer eines halben Tages nicht überschreiten. Soll das Probearbeiten länger dauern, muss vorgängig eine Arbeitsbewilligung eingeholt werden. ln begründeten Ausnahmefällen kann die Maximaldauer der Probearbeit erhöht werden.