Impfung während der Arbeitszeit
Die Covid-19-Impfkampagne wird nun auf neue Zielgruppen ausgeweitet. Dies wirft neue Fragen für Unternehmen und ihre Mitarbeiter auf. Welche Absenzen sind erlaubt im Falle einer Impfung? Müssen Mitarbeiter das Unternehmen informieren? Müssen Arbeitgeber für diese Abwesenheiten bezahlen?
Erlaubnis der Absenz?
Art. 329 Abs. 3 OR legt fest, dass der Arbeitgeber die üblichen freien Stunden und Tage gewähren muss. Unter üblichen freien Stunden oder Tagen ist nicht die übliche Freizeit zu verstehen, sondern die Zeit, die für persönliche Anlässe benötigt wird, die nicht ausserhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Dazu gehören Arzttermine, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, Hochzeiten, Beerdigungen etc. Die Covid-19-Impfung ist arbeitsrechtlich gesehen ein vergleichbares Ereignis und erfüllt somit die Bedingungen der Definition von „üblicher Freizeit“.
Das Unternehmen kann trotzdem verlangen, dass diese Termine nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten.
Die organisatorische Situation der Impfungen ist jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Gewisse Kantone schreiben die Impftermine vor, andere sind in dieser Hinsicht flexibler. Es ist also Sache des Arbeitgebers, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer auf dieser Ebene einen Spielraum/eine Entscheidungskompetenz hat.
Bezahlte Absenz?
Art. 329 Abs. 3 OR regelt die Frage der Lohnzahlung während der normalen Absenzen nicht. Die Frage muss daher im Zusammenhang mit den allgemeinen Regeln für Löhne geprüft werden. Gemäss Art. 322 OR ist die Zahlung des Lohnes nur aufgrund einer Vereinbarung (Arbeitsvertrag) oder Gewohnheit geschuldet.
Im Art. 32.3 unseres GAV ist jedoch festgelegt, dass eine bezahlte kurzfristige Abwesenheit möglich ist, wenn sie im Voraus angekündigt ist und vom Arbeitgeber genehmigt wird. Das heisst, dass die Zeit der Impfung als bezahlte Absenz gilt, wenn die Bedingungen des GAV eingehalten werden.
Fazit
Grundsätzlich empfiehlt EIT.swiss seinen Mitgliedern ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen Corona impfen zu lassen. Angesichts der unterschiedlichen Arbeitsweise/Strategien der Kantone in Bezug auf Impfstoffe und dem positiven Nutzen für den Arbeitgeber sollte diese Abwesenheit wie ein bezahlter Arztbesuch behandelt werden (Art. 32.3 GAV). Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website in den FAQ zu Art. 32 des GAV.
Selbstverständlich steht Ihnen auch unser Rechtsdienst wie gewohnt für Fragen zur Verfügung.