Angepasste Übergangsfrist für das Kapitel 7.04.4.1.1.3 der NIN 2020

Die NIN 2020 wurde per 1.Januar 2020 in Kraft gesetzt. Generell gilt für die Anwendung der NIN 2020 bei allen neuen Installationen und allen Änderungen von bestehenden Installationen eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020. Da sich herausgestellt hat, dass die effektiven Auswirkungen der neuen Anforderungen im Kapitel 7.04.4.1.1.3 betreffend Baustellen unverhältnismässig gross sind, gewährt das ESTI für dieses Kapitel eine längere Übergangsfrist.

Das Kapitel 7.04 betreffend Baustellen wurde in der NIN 2020 überarbeitet und punktuell ergänzt. Neu gilt der Grundsatz, dass für Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen > 32 A auf Baustellen eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorgesehen werden muss. Mit dieser Bestimmung ist der Schutz durch automatische Abschaltung (Fehlerschutz) und nicht eine zusätzliche Schutzmassnahme gefordert. Für den Fehlerschutz durch automatische Abschaltung werden typischerweise selektive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit I∆n 100 mA oder 300 mA Bemessungsdifferenzstrom eingesetzt. Anmerkung: Steckdosen ≤ 32 A in Baustromverteilern sind nach wie vor mit RCDs I∆n 30 mA zu schützen.

In der Praxis hat diese neue technische Anforderung beachtliche Auswirkungen. Es fallen alle Zuleitungen zu Baustromverteilern mit Steckdosen ≥ 63 A darunter. Ein allfälliges Nachrüsten sämtlicher Baustromverteiler, welche nach der Übergangsfrist der NIN 2020 ab 1. Juli 2020 eingesetzt werden, würde unzumutbare und unverhältnismässige wirtschaftliche Folgen haben, da die allgemeine Übergangsfrist von 6 Monaten dafür zu knapp bemessen ist. Weil die neuen Anforderungen aber grundsätzlich den Fehlerschutz verbessern, sollte die Umsetzung trotzdem möglichst rasch erfolgen.

Angepasste Übergangsfrist

In Anwendung von Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 sowie Art. 34 Abs. 4 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) kann das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von technischen Normen bewilligen, wenn diese nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich erweisen. Aufgrund der Situation auf Baustellen, insbesondere betreffend die Anschlüsse von Baukränen und des generellen Gefahrenpotentials, das von solchen Anwendungen ausgeht, kann die Übergangsfrist für die neuen Bestimmungen der NIN 2020, Kapitel 7.04.4.1.1.3 angemessen verlängert werden.

Dieser Entscheid ist im Übrigen auf die Stellungnahme des TK 64 abgestützt, in welchem die wichtigsten Akteure, wie Suva, EIT.swiss und VSEK vertreten sind.

Das ESTI legt deshalb, in Abweichung zur NIN 2020, folgende, angepasste Übergangsfristen fest:

Übergangsfristen zur Erfüllung der NIN 2020, Kapitel 7.04.4.1.1.3 Baustellen

  • 31. Dezember 2022 für Baustellen, die neu in Betrieb genommen werden
  • 31. Dezember 2023 für Baustellen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden.