Anzeigen bei Asbestverdacht

Eine tödliche Erkrankung nach einer Asbestexposition ist immer noch eine grosse Gefahr für Handwerkerinnen und Handwerker auf dem Bau. Die Ermittlung einer möglichen Gefährdung ist deshalb unabdingbar. Wegen der zu befürchtenden Kostenfolgen stehen die Unternehmen unter Druck. 

Asbest wurde in der Schweiz aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften bis 1990 verbaut. Zwar waren die gesundheitlichen Schäden einer Asbestexposition schon länger bekannt. Sie wurden aber in Kauf genommen. Heute muss bei Umbau-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten in Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, immer noch mit Asbestvorkommen gerechnet werden. Entsprechend gibt es eine Pflicht zur eingehenden Ermittlung und Beurteilung einer möglichen Gefährdung. Dies ist u.a. in der neuen Bauarbeitenverordnung (Art. 3) festgehalten.

Erhärtet sich der Verdacht auf ein Asbestvorkommen, müssen die nötigen Massnahmen getroffen werden. Diese können von der Einschränkung bestimmter Tätigkeiten bis zum Stopp aller Arbeiten und zum Beizug einer anerkannten Asbestsanierungsfirma für die Demontage und Entsorgung reichen – mit entsprechenden Kostenfolgen. Es ist damit wenig überraschend, dass die Unternehmen unterschwellig unter Druck stehen, auf die Ermittlung zu verzichten, da die Bauherrschaft die Kosten für die Entsorgung fürchtet und die übrigen Unternehmen den Arbeitsunterbruch zu stemmen hätten. Werden im Zusammenhang mit Asbest die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht getroffen, kann der Arbeitsbereich kontaminiert und die Personen vor Ort Asbestfasern ausgesetzt werden. Betriebe, die die Schutzmassnahmen nicht befolgen, können angezeigt werden (z. B. bei der Suva). Der Verursacher der Kontamination muss die Haftung übernehmen und die Folgekosten tragen. EIT.swiss und die Suva raten den Elektrounternehmen weiter dazu, in den AGB ihrer Werkverträge eine Asbestklausel festzuhalten und die Kosten für die Beprobung, Demontage und Entsorgung explizit der Bauherrschaft übertragen.