Bundesrat setzt erstes Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft
Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien wurde von der Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 angenommen. Den Vollzug der neuen Regelungen hat der Bundesrat am 20. November 2024 in verschiedenen Verordnungen präzisiert. Um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben, setzt er die Gesetzesänderungen und die Verordnungen gestaffelt in Kraft. Das erste Paket tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Es umfasst einen Teil des revidierten Stromversorgungsgesetzes, das Waldgesetz und alle Elemente des Energiegesetzes mit Ausnahme von Artikel 15 (Abnahme- und Vergütungspflicht, Minimalvergütungen). Grund dafür ist der enge Zusammenhang dieses Artikels mit den Neuerungen bei der Grundversorgung im Stromversorgungsgesetz, die zwar ab 2025 in Kraft treten, jedoch erst ab dem Tarifjahr 2026 wirksam werden.
Die neuen Regelungen im Raumplanungsgesetz treten im Rahmen der Revision 2 Raumplanungsgesetz voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft. Das zweite Paket mit den restlichen Neuerungen wird der Bundesrat voraussichtlich im ersten Quartal 2025 verabschieden und auf den 1. Januar 2026 in Kraft setzen. Dazu gehören auch die Regelungen zur Abnahme- und Vergütungspflicht mit der neu vorgesehenen Minimalvergütung. Bis zum 1. Januar 2026 bleiben die heutigen Regeln unverändert gültig.
Wichtigste Neuerungen
Die Energieverordnung enthält unter anderem neue Regelungen zu den Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), zu Effizienzmassnahmen und zum neuen Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe. Die Energieförderungsverordnung definiert unter anderem den Vollzug der neuen gleitenden Marktprämie und der Projektierungsbeiträge, erhöht den Bonus bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen an Fassaden und führt einen Bonus für Photovoltaikanlagen über Parkplatzarealen ein.
Die Stromversorgungsverordnung bringt unter anderem Neuerungen bei der Grundversorgung. Die Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit inländischem erneuerbarem Strom wird damit gestärkt. Dabei wird ein Mindestanteil aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland von 20 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Energie festgelegt, wie dies bereits in der Vernehmlassung vorgesehen war. Zudem wird das UVEK bis spätestens Ende 2030 prüfen, in welchem Umfang der Mindestanteil erhöht werden kann, ohne dass es dabei zu unverhältnismässigen Erhöhungen der Tarife für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung kommt. Diese Verordnung regelt auch die Solidarisierung der Kosten für die Verstärkung der Stromverteilnetze und führt eine nationale Datenplattform für den Austausch von energiewirtschaftlichen Daten ein.
Im Sinne der Verfahrenseffizienz wird mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auch die CO2-Verordnung angepasst. Es geht dabei um die periodische Anpassung von Berechnungsparametern.
Quelle: BFE