Bundesrat setzt Verordnungsänderung zur Umsetzung der Solaroffensive in Kraft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. März 2023 Änderungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung beschlossen. Diese Änderungen treten per 1. April 2023 in Kraft. Sie ermöglichen die Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes, die seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft sind (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter, Solaroffensive).
Mit den Änderungen des Energiegesetzes erleichtert das Parlament die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60 Prozent der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis diese neuen Photovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 Terawattstunden (TWh) erlauben. Die Änderungen des Energiegesetzes sind befristet bis 2025.
Die am 17. März 2023 vom Bundesrat verabschiedeten Anpassungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung betreffen die Umsetzung von Artikel 71a des Energiegesetzes (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-Grossanlagen). Das UVEK hatte dazu vom 5. bis 16. Dezember 2022 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Der Bundesrat hat in der Verordnung nun folgende Grundsätze festgehalten:
Zubau-Schwellenwert 2 TWh: Die Schwelle der 2 TWh bestimmt sich nach der Produktion der rechtskräftig bewilligten Projekte. Die Kantone melden dem Bundesamt für Energie (BFE) laufend die geplanten Projekte und deren Stand von der öffentlichen Auflage bis zur Inbetriebnahme. Das BFE führt eine öffentlich zugängliche und laufend aktualisierte Liste mit diesen Informationen.
Ausschluss von Fruchtfolgeflächen: Anlagen auf Fruchtfolgeflächen sind aus dem Geltungsbereich von Artikel 71a ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass diese PV-Anlagen die Lebensmittelproduktion konkurrenzieren.
Baubewilligung: Die Baubewilligung muss durch den Kanton erfolgen. Dazu muss die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerinnen und -eigentümern vorliegen. Im Rahmen der Baubewilligung muss der Kanton auch die Auflagen bezüglich des Rückbaus festlegen. Für die elektrische Erschliessung ist eine Bewilligung durch das eidgenössische Starkstrominspektorat oder das Bundesamt für Energie erforderlich. Die kantonale Bewilligungsbehörde stimmt sich mit den Bundesbehörden ab.
Höhe der Einmalvergütung: Ein Gesuch kann gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. Der Höchstbetrag der Einmalvergütung liegt bei 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 Gigawattstunden ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen läuft bis Ende 2030. Für diejenigen Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung.
Netzverstärkungen: Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ist für die Bewilligung der Vergütung der notwendigen Netzverstärkungen für Photovoltaik-Grossanlagen zuständig. Diese Kosten sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid.