Relative Marktmacht: Neue Regelung im Kartellgesetz
Mit Jahresbeginn 2022 kommen die neuen Vorschriften zur relativen Marktmacht zur Anwendung. Die Wettbewerbskommission (WEKO) veröffentlicht dazu ein Merkblatt und ein Meldeformular.
Relativ marktmächtig ist ein Unternehmen dann, wenn andere Firmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder einer Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf alternative Quellen auszuweichen. Unternehmen können bei der WEKO Anzeige erstatten, wenn sie auf diese Weise im Wettbewerb behindert oder benachteiligt werden. Missbräuchlich kann sich ein relativ marktmächtiges Unternehmen etwa verhalten, wenn es einer Produzentin grundlos die Lieferung von Bauteilen verweigert, auf welche diese angewiesen ist. Ein Missbrauch kann auch darin bestehen, dass ein relativ marktmächtiges Unternehmen andere Unternehmen darin behindert, eine in der Schweiz und im Ausland angebotene Ware zu den ausländischen Konditionen zu beziehen.
Damit die WEKO überhaupt tätig werden kann, ist sie auf Informationen der betroffenen Unternehmen angewiesen. Um diesen eine Anzeige zu erleichtern, veröffentlicht sie ein Merkblatt und ein Meldeformular.
Bei den neuen Bestimmungen des Kartellgesetzes zur relativen Marktmacht handelt es sich um einen indirekten Gegenvorschlag des Parlaments zur Fair-Preis-Initiative. Mit dieser Gesetzesrevision wird das bisherige kartellrechtliche Missbrauchsverbot auf relativ marktmächtige Unternehmen ausgedehnt. Unternehmen werden für Verstösse gegen die neuen Bestimmungen nicht gebüsst. Die WEKO kann ihnen jedoch Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegen.