10 Fragen zur Weiterbildung
Seit dem 1.1.2020 können Arbeitnehmende gem. Art. 19.2 GAV für ihre berufliche Aus- und Weiterbildung bis zu 5 bezahlte Arbeitstage pro Jahr beanspruchen. Es muss sich um eine Weiterbildung handeln, die einen Zusammenhang mit der Branche hat. Darunter fallen der Besuch von Seminaren, Zusatzausbildung als Elektroteamleiter, Sicherheitsexperte usw.
Sind Betriebe verpflichtet, für die Weiterbildung ihrer Angestellten zu sorgen?
Nein. Einen Anspruch auf eine Weiterbildung gibt es laut Gesetz nicht. Das Recht auf eine Weiterbildung ergibt sich aus Art. 19.2 GAV.
Haben die Mitarbeitenden einen Anspruch darauf, an einem bestimmten Tag freizunehmen, um einen Kurs zu besuchen?
Nein, einen Anspruch auf einen bestimmten freien Tag für eine Weiterbildung gibt es nicht. Ausnahme: Angestellte bis 30 Jahre dürfen für unentgeltliche Jugendarbeit und auch für die entsprechende Weiterbildung bis zu einer Woche pro Dienstjahr freinehmen, wenn sie das dem Betrieb mindestens zwei Monate davor mitteilen. In dieser Zeit haben sie keinen Anspruch auf Lohn, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Darf ein Arbeitgeber verlangen, dass ein Mitarbeitender an einer Weiterbildung teilnimmt?
Ja. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Er kann eine Weiterbildung anordnen, wenn sie für die vereinbarte Arbeit förderlich ist.
Erhält der Mitarbeitende den Lohn während der Weiterbildungszeit?
Vorgeschrieben ist die Bezahlung des Lohns für 5 Arbeitstage. Für die Zeit darüber hinaus bedarf es einer Vereinbarung.
Was passiert, wenn Angestellte während der angeordneten Weiterbildung krank werden oder einen Unfall erleiden?
Auch in einem solchen Fall muss der Betrieb den Lohn zahlen - längstens für die Dauer gemäss Art. 38 GAV, genauso wie in anderen Krankheitsfällen oder bei einem Unfall im Arbeitsverhältnis gem. Art. 39.2 GAV.
Wer bezahlt den Kurs?
Ordnet der Betrieb die Weiterbildung an, dann muss er die Kosten dafür übernehmen. Andere Weiterbildungen sind freiwillig und somit von den Angestellten selbst zu finanzieren. Ansonsten bedarf es einer Vereinbarung.
Müssen Angestellte Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie kündigen?
Nur, wenn sie sich dazu verpflichtet haben. Nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst eine Zahlungspflicht aus. Kündigen Angestellte aus begründetem Anlass - etwa bei ausstehendem Lohn, oder wenn der Arbeitgeber Vereinbarungen nicht einhält -, müssen sie nichts zurückzahlen. Es ist der Abschluss einer Weiterbildungsvereinbarung zu empfehlen.
Dürfen Angestellte entlassen werden, wenn sie die vereinbarte Weiterbildung nicht erfolgreich abschliessen?
Ja, insbesondere wenn die Weiterbildung für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist. Die Kündigungsfrist muss selbstverständlich eingehalten werden.
Haben Mitarbeiter automatisch Anspruch auf den Mindestlohn als Teamleiter, wenn Sie diese Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben?
Nein. Der Anspruch auf den Mindestlohn von CHF 5'600.00 pro Monat besteht nur dann, wenn der Mitarbeiter diese Funktion dann auch tatsächlich ausübt.
Gelten die Regeln für die Weiterbildung auch für die Einarbeitung im Betrieb?
Nein. Die Einarbeitung erfolgt stets in Bezug auf die konkrete Stelle und die damit zusammenhängende Arbeit. Dieser Aufwand muss deshalb vom Betrieb übernommen werden.