Arbeitsbedingungen von Lernenden in der Elektrobranche

Betriebe stehen häufig vor der Frage, wie die Arbeitsbedingungen von Lernenden genau geregelt sind. Ein entscheidender Aspekt dabei ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der für unsere Branchen gilt. Der GAV ist ein zentraler Vertrag, der zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften abgeschlossen wird und grundlegende Arbeitsbedingungen in einer Branche regelt. Für Lernende, die eine Lehre mit dem Abschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) machen und im Geltungsbereich des GAV arbeiten, gelten ab dem 1. Januar 2020 nur spezifische Bestimmungen des GAV. Diese Regelungen betreffen unter anderem: 

  • Arbeitszeiten Art. 20 GAV: Lernende haben Anspruch auf geregelte Arbeitszeiten und ausreichende Pausen, um ihre Ausbildung effektiv zu absolvieren.
  • Feiertage Art. 30 GAV: Sie profitieren von bezahlten Feiertagen und geregelten Urlaubsansprüchen.
  • Entschädigung bei Abwesenheit Art. 31 und 32 GAV: Falls Lernende krankheitsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen fehlen, gibt es klare Entschädigungsregelungen.
  • Auslagenersatz Art. 33 GAV: Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, werden erstattet.
  • Lohnzahlungen und 13. Monatslohn Art. 35 und 18 GAV: Lernende erhalten ihren regulären Lohn sowie einen 13. Monatslohn, was ihre finanzielle Situation während der Ausbildungszeit stärkt. 

Wichtig ist, dass Lernende von allgemeinen Lohnanpassungen und Mindestlohnbestimmungen, die im GAV festgelegt sind, nicht betroffen sind. Ihre Löhne werden im Lehrvertrag individuell festgelegt und sind somit nicht an die gleichen Anpassungen gebunden, die für andere Arbeitnehmer gelten.  

Zusätzlich zum GAV schützt die Berufsbildungsverordnung (BBV) die Lernenden vor finanziellen Belastungen, die durch ihre Ausbildung entstehen könnten. Die BBV stellt sicher, dass Lernende keine zusätzlichen Kosten tragen müssen, insbesondere wenn sie überbetriebliche Kurse besuchen. Diese Kurse sind ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung, da sie zusätzliche praktische Kenntnisse vermitteln, die im Betrieb nicht vollständig abgedeckt werden können. 

Wesentliche Regelungen der BBV umfassen: 

  • Kostenübernahme durch den Lehrbetrieb: Der Lehrbetrieb muss alle zusätzlichen Kosten übernehmen, die durch den Besuch überbetrieblicher Kurse entstehen, wie Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft.
  • Keine zusätzlichen Gebühren: Lernende müssen keine zusätzlichen Gebühren oder Beiträge für ihre Ausbildung oder die Teilnahme an überbetrieblichen Kursen zahlen.
  • Vergütung der Wegzeiten: Die Zeit, die Lernende für die Anreise zu den Kursen benötigen, wird ebenfalls vergütet. Dies stellt sicher, dass lange Wegezeiten finanziell kompensiert werden und Lernende nicht benachteiligt werden. 

Obwohl der GAV und die BBV klare Regelungen vorgeben, bietet der Lehrvertrag Raum für zusätzliche Vereinbarungen, die individuell zwischen dem Lehrbetrieb und den Lernenden getroffen werden können. Diese können folgende Punkte umfassen: 

Zusätzliche Vergütungen: Lehrbetriebe können freiwillig zusätzliche Zahlungen oder Boni anbieten, die über die Mindestanforderungen hinausgehen. 

Unterstützung bei Lernmaterialien: Der Betrieb kann Kosten für Bücher, Materialien oder spezielle Ausrüstung übernehmen, die nicht im GAV oder der BBV festgelegt sind. 

Weiterbildungsangebote: Lehrbetriebe können ihren Lernenden zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten oder Kurse anbieten, die ihre beruflichen Fähigkeiten fördern. 

Diese Flexibilität ermöglicht es, den Lehrvertrag an die spezifischen Bedürfnisse der Lernenden und die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. 

Autorin: Naomi Esposito