Korrekte Berechnung von Überstunden

Der neuen Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektrobranche (GAV) kennt zwei Arten von Überstunden. Er äussert sich allerdings nicht zu den Auszahlungsmodalitäten und  zur Frage, wie genau sich Zuschläge zusammensetzt bzw. berechnet wird. Die Paritätische Landeskommission (PLK) hat zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben, das sich mit diesem Thema beschäftigt.

Mit dem per 1.1.2020 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektrobranche (GAV), bestehen zwei Arten von Überstunden. Die ersten 5 Überstunden einer Woche, das sind die Überstunden 41, 42, 43, 44 und 45 einer Woche (1. Topf), die mit Freizeit kompensiert werden, sind nicht zuschlagpflichtig. Es ist kein Zuschlag von 25% zu bezahlen und auch kein anteilsmässiger Zuschlag für den 13. Monatslohn von 8.33%. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden (Art. 21.3 GAV). Betragen am 31. Dezember die Überstunden weniger als 120 Std. und sollen diese im Folgejahr kompensiert werden, so ist dies schriftlich festzuhalten. Betragen am 31. Dezember die Überstunden mehr als 120 Std., muss die Überzahl (>120 Std.) im Januar des Folgejahres mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Ausnahmen für besondere Situationen sind gemäss GAV Art. 20.5 möglich.

Die Überstunden 46, 47, 48, 49 und 50 einer Woche (2. Topf) sind «in der Regel» mit einem Zuschlag von 25% am Ende des folgenden Monats auszubezahlen. Der GAV äussert sich allerdings nicht zur Auszahlungsmodalität der Überstunden resp. zur Frage, wie genau sich der Zuschlag zusammensetzt bzw. berechnet wird. Die Paritätische Landeskommission (PLK) hat zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben, das sich mit diesem Thema beschäftigt.

Danach gilt gem. Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung - sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ist bei einer Kompensation der Überstunden durch Geldleistung der Zuschlag von 25 % auf dem Grundlohn nebst dem Anteil für den 13. Monatslohn (8.33 %) hinzuzuaddieren (vgl. Ullin Streiff, Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich, 2012, Art. 321c Note 12; BGer 4A_352/2010 vom 5.10.2010 E. 3 = JAR 2011 S. 316, BGer 4C.414/2005 vom 29.3.2006 E. 5.2, BGer in plädoyer 2000/5 S. 61 E. 8).

Der Ferien- und Feiertagszuschlag sind bei der Berechnung des Überstundenzuschlags nicht zu berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel:

Der Monatslohn beträgt bspw. CHF 5‘000.00 pro Monat. Dann ist der Monatslohn durch 174 Std. Bruttoarbeitszeit (Art. 16.3 GAV) zu dividieren und der Grundlohn beträgt CHF 28.74 (CHF 5‘000.00 : 174 Std. = CHF 28.74).

Grundlohn pro Stunde: CHF 28.74

+ Anteil 13. Monatslohn (Basis: CHF 28.74, 8.33%) CHF 2.39

= Zwischentotal pro Stunde: CHF 31.13

+ Überstundenzuschlag (Basis: CHF 31.13, 25%) CHF 7.78

Überstundenlohn pro Stunde CHF 38.91

Ein Arbeitgeber muss auf die korrekte Berechnung von Überstunden achten, anderenfalls er Nachzahlungen, rückwirkend über 5 Jahre leisten muss, die Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegt bekommt und eine Konventionalstrafe riskiert. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Rechtsdienst selbstverständlich, wie gewohnt, zur Verfügung.