Präsentismus – Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit
Wenn Angestellte arbeiten, obwohl sie krank sind und ihr Leiden kurieren müssten, spricht man von Präsentismus. Im Vordergrund steht meist die Angst, die Arbeit sonst nicht bewältigen zu können oder den Arbeitsplatz gar zu verlieren.
Eigene Gesundheit gefährdet
Wer arbeitet, obwohl er arbeitsunfähig ist, verhindert seine Genesung oder zögert sie zumindest heraus. Daraus ergeben sich meist längere Arbeitsunfähigkeiten. Kranke Angestellte arbeiten zudem weniger produktiv und qualitativ schlechter, was zu Fehlern und Unfallgefahren für sie selber und andere Personen führt.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Aufgrund der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zu den zu beachtenden Persönlichkeitsgütern zählen: Leben, Gesundheit sowie körperliche und geistige Integrität des Arbeitnehmers. Die Pflichten zum Gesundheitsschutz beinhalten sämtliche Massnahmen, die hierzu namentlich nach der Erfahrung notwendig, den Betriebsverhältnissen angemessen und dem Arbeitgeber mit Rücksicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis zumutbar sind. Der Arbeitgeber hat dabei alles ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass ein kranker Angestellter im Hinblick auf seine Weiterbeschäftigung genesen und dadurch wieder arbeitsfähig werden kann, und alles zu unterbinden, was diesem Ziel entgegensteht.
Präsentismus – kein Thema, wenn Arbeitnehmer/- innen vor Gesundheit strotzen.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Dazu gehört die allgemeine Weisung, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit zur Genesung zu Hause zu bleiben haben und auch dort für den Betrieb nicht arbeiten dürfen. Zudem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass kranke Angestellte andere Mitarbeiter nicht anstecken und dadurch gefährden können. In Widerspruch zu diesen Pflichten stehen sogenannte Anwesenheitsprämien, die Arbeitgeber ihren Angestellten zuweilen versprechen, um sie vor ungerechtfertigten Krankheitsabsenzen abzuhalten, weil solche Prämien dem Präsentismus Vorschub leisten können. Ein derart kranker Arbeitnehmer hat daher die Weisungen des Arbeitgebers, der ihn zur Schonung und Genesung anhält, zu befolgen. Der Arbeitgeber hat dessen Arbeitsbereitschaft abzulehnen und gerät dadurch auch nicht in Annahmeverzug. Der Angestellte andererseits ist aufgrund seiner Treuepflicht dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann.