Der Weg zur NIV-Totalrevision

Die aktuelle Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) stammt aus dem Jahre 2001. Sie wurde per 1. Januar 2018 teilrevidiert und seither punktuell angepasst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 das UVEK beauftragt, mit einer Totalrevision der NIV die Aufsicht über elektrische Niederspannungsinstallationen zu modernisieren und das ESTI von Aufsichtsaufgaben zu entlasten. Der Weg zur neuen NIV besteht aus mehreren Etappen, die im Nachfolgenden kurz erläutert werden.

Konzeptphase

Die Konzeptphase ist der Redaktion des Entwurfs der neuen NIV vorgeschaltet. In dieser Phase wird eine tragfähige Grundlage für den Entwurf der neuen NIV erarbeitet und der grundlegende normative Gehalt der neuen NIV umschrieben. Damit soll eine konzeptionell gut durchdachte Grundlage geschaffen werden, um die weiteren Arbeiten und Diskussionen zielgerichtet und effizient führen zu können. Die konkrete Vorgehensweise wird hierbei vom federführenden Amt (Bundesamt für Energie) situationsgerecht gewählt: Dieses kann die Grundlagen selber erarbeiten oder bspw. externe Dritte mit der Erarbeitung beauftragen. Das BFE hat eigene Grundlagenarbeiten geleistet und nun ein externes Consulting-Unternehmen mit den konzeptionellen Arbeiten (Erstellung Grundlagenpapier) betraut. Dieses hat sich auch mit EIT.swiss in Kontakt gesetzt. Es wird angestrebt, die Arbeiten gemäss aktueller Planung im ersten Halbjahr 2025 zu finalisieren. Dieser Zeitplan kann sich aber aufgrund der Komplexität der Arbeiten verzögern. 

Im Rahmen der Revision der NIV ist eine Vorkonsultation der betroffenen Verbände im Anschluss an die Konzeptphase geplant. Dazu gehört auch EIT.swiss

Erstellung Verordnungsentwurf und erläuternder Bericht 

Auf der Grundlage des mit den Stakeholdern vorkonsultierten Grundlagenpapiers erstellt das BFE ein Normkonzept. Dieses skizziert den wesentlichen Inhalt der neuen NIV, zeigt möglichst Varianten auf und enthält erklärende und wesentliche inhaltliche Erläuterungen.

Auf der Grundlage des Normkonzepts wird ein Entwurf des Verordnungstexts und ein erläuternder Bericht erstellt. 

Ämterkonsultation

Der Verordnungsentwurf samt erläuterndem Bericht (die sog. Vorlage) wird den interessierten Bundesämtern im Rahmen der drei Wochen dauernden Ämterkonsultation unterbreitet. Damit kann die Vorlage bundesintern konsolidiert und einer ersten Qualitätskontrolle unterzogen werden.

Vernehmlassung

Im Anschluss an die Ämterkonsultation wird die öffentliche Vernehmlassung durchgeführt. Sie bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien, der gesamtschweizerischen Dachverbände und weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes. Die Vernehmlassung dauert drei Monate und soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens. Darüber hinaus dient sie dem Einbezug von Fachwissen und stellt die Information der betroffenen Kreise über die vorgesehenen Massnahmen sicher.

Verabschiedung und Inkraftsetzung

Der Bundesrat nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung sowie der sich daraus ergebenden Änderungen der Vorlage und heisst die Verordnung ggf. gut und legt das Datum der Inkraftsetzung fest. 

Cédric Mooser, BFE