Entsendeverordnung: Anpassung der Solidarhaftung
Der Bundesrat hat am 23. November 2022 die Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) verabschiedet. Die EntsV entspricht nicht mehr den Anforderungen in der Praxis, was den Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflicht anbelangt. Der geänderte Wortlaut der EntsV stellt neue Anforderungen an den Inhalt von Bescheinigungen paritätischer Kommissionen und von Einträgen in einem Register. Diese müssen künftig Auskunft darüber geben, ob die Kontrollen durchgeführt wurden und ob die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Im Jahr 2013 ist die verstärkte Solidarhaftung im Entsendegesetz in Kraft getreten. Damit sollen Lohnunterbietungen im Rahmen von Kettenvergaben im Baugewerbe vermieden werden. In der EntsV sind die Möglichkeiten für den Erstunternehmer aufgeführt, sich von der Haftung zu befreien, indem dieser nachweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Unter der Leitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ist eine Expertengruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Baubranche, der Sozialpartner und der Kantone mehrmals zusammengekommen, um zu prüfen, wie die Sorgfaltspflicht eingehalten werden kann. Dabei haben sie die seit der Einführung der Solidarhaftung und deren Umsetzung in der EntsV im Juli 2013 erfolgten Entwicklungen berücksichtigt und sich auf die aktuelle Praxis gestützt. Diese Überprüfung hat ergeben, dass eine Aktualisierung notwendig ist.
Künftig wird die Aussagekraft einer von der Paritätischen Landeskommission (PLK) in Bern ausgestellten Bescheinigung, bzw. des Eintrags im Register von ISAB (INFORMATIONSSYSTEM ALLIANZ BAU, erweitert.
ISAB soll den GAV-Vollzug vereinfachen und Transparenz schaffen: Welche Unternehmung untersteht welchem GAV?
Wie steht es um dessen Einhaltung; wurde die Firma kontrolliert und was war das Ergebnis der Kontrolle?
Die datenbankbasierte elektronische Plattform stellt für das Bauhaupt- und Ausbaugewerbe national einheitliche Daten im Bereich GAV-Vollzug auf eine datenschutzkonforme Art und Weise zentral zur Verfügung.
ISAB soll dazu beitragen, dass die gesamtarbeitsvertraglich geregelten, minimalen Arbeitsbedingungen im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe eingehalten werden. Dadurch sollen bei der Vergabe korrekte Unternehmen berücksichtigt und ein fairer Wettbewerb ermöglicht werden. ISAB soll für alle Anspruchsgruppen des gesamten Baugewerbes einen Mehrwert darstellen, schweizweit gelten und für branchenspezifische Bedürfnisse modulierbar sein.
Mitglieder der Allianz Bau sind mit wenigen Ausnahmen alle Vertragsparteien von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes. Der Trägerverein wurde im Dezember 2017 gegründet. EIT.swiss ist seit dem Anfang von ISAB mit dabei. Er ist paritätisch organisiert, politisch neutral und steht allen Vertragsparteien von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen offen.
In der Bescheinigung der PLK, bzw. von ISAB, ist neu nicht nur das Ergebnis der Kontrolle anzugeben, sondern auch, ob die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer kontrolliert wurde. Der Erstunternehmer muss die vorgelegten Belege und Dokumente jedoch nach wie vor auf Basis der Umstände des Einzelfalls prüfen und beurteilen, ob der Subunternehmer die geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.
Anfang Januar 2023 wird auf der Website des SECO ferner eine Empfehlung publiziert. Damit soll verhindert werden, dass ein Subunternehmer ein Fehlverhalten seinerseits verschweigen kann, indem er dem Erstunternehmer einfach eine Selbstdeklaration vorlegt.
Die neue Regelung zur Solidarhaftung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.