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Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine – Bedeutung für Arbeitgeber
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat beschlossen, allen Schutzsuchenden aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Krieges verlassen mussten, den Schutzstatus S zu verleihen. Neben ukrainischen Staatsangehörigen erhalten auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben, den Schutzstatus. Der Bundesrat hat auf Verordnungsebene beschlossen, die Wartefrist der Flüchtlinge für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufzuheben. Sie können damit am schweizerischen Arbeitsmarkt teilnehmen.
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen den Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet und verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten die Schutzbedürften die Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet wird. Um den betroffenen Personen möglichst schnell helfen zu können, verzichtet der Bund auf die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Der Ausweis S gewährt den betroffenen Personen das Aufenthaltsrecht, das Recht auf Familiennachzug und den Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. Kinder dürfen zudem die Schule besuchen. Den Betroffenen ist es erlaubt, ohne Reisebewilligung ins dem Schengen-Raum zugehörige Ausland zu reisen und danach wieder in die Schweiz zurückzukehren.
Der Schutzstatus S gilt für schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörige. Weiter gilt er für schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten sowie für Personen anderer Nationalität und Staatenlose mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine.
Der Bundesrat verzichtet im Fall der Flüchtlinge aus der Ukraine auf die Wartefrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Voraussetzung für Erwerbstätigkeit ist ein Gesuch eines Arbeitsgebers zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an die zuständige kantonale Behörde und die Garantie, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Ausserdem wird überprüft, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen mit der erforderlichen Qualifikation und dem Stellenprofil übereinstimmen. Den kantonalen Behörden müssen mindestens eine Kopie des Ausweis S, des Passes und der gegenseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag sowie ggf. die Formulare der kantonalen Behörden zum Stellenantritt zugestellt werden.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb ihres Wohnkantons ist für die Flüchtlinge ebenfalls möglich. Die Bewilligungserteilung erfolgt dann über die am Einsatzort zuständige kantonale Behörde. Bei Einsätzen in verschiedenen Kantonen im Rahmen einer Personalverleihkonstellation muss grundsätzlich nicht jeder Einsatz einzeln bewilligt werden; eine einzelne Bewilligung für die Tätigkeit ist ausreichend.
Der Bundesrat bewilligt den Flüchtlingen auch eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit. Ziel ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die rasche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlauben und dadurch zu einer finanziellen Unabhängigkeit der betroffenen Personen beitragen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich an das für Sie zuständige kantonale Arbeitsamt.